Interne Meldestelle gemäß Hinweisgeberschutzgesetz

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Am 2. Juli 2023 ist das Hinweisgeberschutzgesetz in Kraft getreten, veröffentlicht im Bundesgesetzblatt, Teil I vom 2. Juni 2023, Nr. 140.
Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) ist ein Gesetz zum Schutz von natürlichen Personen, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße gegen Gesetze oder Bußgeldbestimmungen erlangt haben und diese den nach diesem Gesetz vorgesehenen Meldestellen melden.

Als Meldewege sieht das HinSchG mit internen Meldesystemen (innerhalb des betroffenen Unternehmens, der betroffenen Behörde bzw. Einrichtung) und externen Meldesystemen (bei einer unabhängigen Stelle) zwei verschiedene Meldekanäle vor. Hinweisgebende Personen sollen allerdings eine Meldung an eine interne Meldestelle gegenüber der Meldung an externe behördliche Meldestellen bevorzugen.

Auch kirchliche Körperschaften des öffentlichen Rechts wie Bistum, Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände sowie Verbände, Vereinigungen etc. mit mehr als 50 Beschäftigten sind verpflichtet, eine interne Meldestelle einzurichten. 

Das Bistum Aachen hält ab dem 01.10.2023 unter dem Link www.sicher-melden.de/bistumaachen eine interne Meldestelle gemäß Hinweisgeberschutzgesetz vor.

Diese Meldestelle gilt für alle Rechtsträger, die als sog. öffentliche juristische Personen kanonischen Rechts der Aufsicht des Bischofs von Aachen unterstehen, also für alle Kirchengemeinden und -gemeindeverbände, für das Domkapitel und das Bistum selbst, sofern der jeweilige Rechtsträger Anstellungsträger ist.